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Dokument-ID: 054771
Vorschrift
Karenzgeldgesetz (KGG)
§ 56. Vollziehung
idF BGBl. I Nr. 47/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1997
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
- hinsichtlich des Abschnittes 5 der Bundesminister für Finanzen,
- hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.