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Dokument-ID: 054720

Vorschrift

Karenzgeldgesetz (KGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 7.

idF BGBl. I Nr. 103/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002

Das Karenzgeld beträgt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, 14,53 Euro täglich.