Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Vorvertragliches Stadium
- Kollektives Arbeitsrecht
- Arbeitsvertragsabschluss
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Dienstreisen, Reisekosten
- Urlaub, Dienstverhinderung
- Teilzeitbeschäftigung
-
Telearbeit
- Besondere Gruppen von Arbeitnehmern
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
-
Lohn- und Gehaltspfändung
-
Arbeitsgerichtliches Verfahren
-
Betriebsübergang bzw -auflösung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Vorschrift
Karenzgeldgesetz (KGG)
§ 44. Leistungen der Krankenversicherung
idF BGBl. I Nr. 47/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1997
(1) Das Krankengeld gebührt in der Höhe des zuletzt bezogenen Karenzgeldes oder der zuletzt bezogenen Teilzeitbeihilfe einschließlich allfälliger Zuschläge.
(2) Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe des um 80 vH erhöhten Leistungsbezuges nach Abs. 1.
(3) Wenn Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung davon abhängen, ob der Leistungsbezieher seinen Angehörigen aus einem Entgelt Unterhalt geleistet hat, so gelten die Leistungen nach diesem Bundesgesetz als Entgelt.
(4) Erhalten erkrankte oder in Anstaltspflege befindliche Bezieher von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe in den ersten drei Tagen auf Grund der für die Krankenversicherung maßgebenden Bestimmungen kein Krankengeld, so gebührt ihnen für diese Zeit Karenzgeld bzw. Teilzeitbeihilfe.