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Dokument-ID: 145771
§ 5. Beschränkung der Beschäftigung von Kindern
Vorschrift
Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG)
§ 5. Beschränkung der Beschäftigung von Kindern
(BGBl. Nr. 113/1962, Art. I Z 4)
idF BGBl. Nr. 599/1987 | Datum des Inkrafttretens 19.12.1987
Kinder dürfen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, zu Arbeiten irgendwelcher Art nicht herangezogen werden.