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Dokument-ID: 145783
Vorschrift
Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG)
§ 14.
idF BGBl. Nr. 599/1987 | Datum des Inkrafttretens 19.12.1987
(1) Als Überstunde gilt jede Arbeitsleistung, die über die nach § 11 Abs. 1 und 3 festgelegte Wochenarbeitszeit hinausgeht.
(2) Für Überstunden gebührt den Jugendlichen ein Zuschlag. Er beträgt 50 vH des auf die Zeit der Überstundenleistung entfallenden Normallohnes (Lehrlingsentschädigung).
(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 6)