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Dokument-ID: 145795
§ 21a. Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte
Vorschrift
Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG)
§ 21a. Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte
(Art. VI Abs. 7 der Kundmachung)
idF BGBl. Nr. 599/1987 | Datum des Inkrafttretens 19.12.1987
Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.
(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 12)