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Dokument-ID: 145805

Vorschrift

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 27b. Gebührenfreiheit

idF BGBl. I Nr. 79/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1997

Anzeigen gemäß § 20 Abs. 2 und § 27a sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.