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Dokument-ID: 213537

Vorschrift

Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 39. Verrechnung

idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen kann der Österreichischen Gesundheitskasse die Aufwendungen aller zuständigen Krankenversicherungsträger für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz bevorschussen. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen.

(BGBl. I Nr. 100/2018)