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Vorschrift
Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)
§ 51.
idF BGBl. I Nr. 62/2026 | Datum des Inkrafttretens 30.07.2026
(1) § 3 Abs. 1a, § 24a Abs. 2a und § 33 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022 sowie § 24d Abs. 1 zweiter bis vierter Satz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, kommen für die Kalenderjahre 2026 bis 2028 nicht zur Anwendung.
(2) § 51 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027 2028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(BGBl. I Nr. 62/2026)