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Dokument-ID: 128355

Vorschrift

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG)

Inhaltsverzeichnis

ABSCHNITT 2
Arbeitszeit

§ 2. Begriffsbestimmungen

idF BGBl. I Nr. 8/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

  1. Arbeitszeit die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne die Ruhepausen;
  2. Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
  3. Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.