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Dokument-ID: 128355
ABSCHNITT 2
Vorschrift
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG)
ABSCHNITT 2
Arbeitszeit
§ 2. Begriffsbestimmungen
idF BGBl. I Nr. 8/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
- Arbeitszeit die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne die Ruhepausen;
- Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
- Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.