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Dokument-ID: 128363

Vorschrift

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG)

Inhaltsverzeichnis

§ 5d. Recht auf Information

idF BGBl. I Nr. 122/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2002

Der/die Dienstgeber/in hat sicherzustellen, dass Nachtdienstnehmer/innen über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der Nachtdienstnehmer/innen berühren, informiert werden.