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Dokument-ID: 128372

Vorschrift

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Aushangpflicht

idF BGBl. I Nr. 122/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2002

Der/die Dienstgeber/in hat in jeder Organisationseinheit an geeigneter, für die Dienstnehmer/innen leicht zugänglicher Stelle einen Aushang über die Diensteinteilung gut sichtbar anzubringen oder den Dienstnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.