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Dokument-ID: 114288

Vorschrift

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten

Die Ausführungsgesetzgebung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dem Facharbeiter in einem Fachgebiet besondere Fähigkeiten bescheinigt werden können, insbesondere in den Fachgebieten Rinderhaltung, Schweinehaltung, Schafhaltung, Landmaschinenwesen, biologischer Landbau, bäuerliche Gästebeherbergung und Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen.