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Dokument-ID: 114288
Vorschrift
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG)
§ 11. Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten
Die Ausführungsgesetzgebung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dem Facharbeiter in einem Fachgebiet besondere Fähigkeiten bescheinigt werden können, insbesondere in den Fachgebieten Rinderhaltung, Schweinehaltung, Schafhaltung, Landmaschinenwesen, biologischer Landbau, bäuerliche Gästebeherbergung und Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen.