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Vorschrift
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG)
§ 6.
(1) Während der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule erfüllt wurde.
(2) In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling keine einschlägige Berufsschule besucht, hat er einen Fachkurs zu besuchen. Die Ausführungsgesetzgebung hat für die Fachkurse eine Mindestdauer vorzuschreiben, die 120 Unterrichtsstunden in jedem Lehrjahr nicht unterschreiten darf.
(3) Ist die Durchführung eines Fachkurses nicht möglich, so hat die Ausführungsgesetzgebung zu bestimmen, durch welche Ausbildungsmaßnahmen dieser Fachkurs ersetzt werden kann.