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Dokument-ID: 114286
Vorschrift
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG)
§ 9. Sonderformen der Ausbildung zum Facharbeiter
(1) Ausbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, kann auf Antrag eine über einen längeren als den gemäß § 5 Abs. 2 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung gestattet werden.
(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat für diese Form der Ausbildung die näheren Bestimmungen für die in Frage kommenden Ausbildungswege zu erlassen.