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Dokument-ID: 114298

Vorschrift

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 18.

Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters Bestimmungen vorzusehen über

  1. Richtlinien für die Lehrlingsentschädigungund

  2. die Mitwirkung der zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen in Angelegenheiten des Berufsausbildungswesens.