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Vorschrift
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG)
§ 11i. Anwendung von Rechtsvorschriften
(1) (Grundsatzbestimmungen und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 11b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses Bundesgesetzes sowie Abschnitt 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 zur Anwendung.
(2) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 11b ausgebildet werden, gelten als Lehrlinge im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977, und des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, alle in der jeweils geltenden Fassung. Gleiches gilt für Personen, die sich in einer beruflichen Orientierungsmaßnahme nach § 11c Abs. 2 befinden, bis zu einer Dauer von sechs Monaten.