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Vorschrift
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG)
Artikel III
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
idF BGBl. Nr. 298/1990 | Datum des Inkrafttretens 13.06.1990
(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 19 LFBAG und Art. II Abs. 2 LAG ist hinsichtlich der Stempel- und Rechtsgebühren der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung betraut.
(3) Art. I und II dieses Bundesgesetzes treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem 10. September 1990 in Kraft.
(4) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Grundsätzen der Art. I und II sind binnen sechs Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen und sollen mit Beginn des Schuljahres 1991/92 in Kraft treten.