Dokument-ID: 1087873

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Freie Dienstnehmerinnen

idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021 | Datum des Außerkrafttretens 31.12.2025

Auf freie Dienstnehmerinnen im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sind § 170 sowie § 172 Abs. 1 und 3 anzuwenden.

(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 75/2025 gilt ab 01.01.2026:
„Freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

(1) Auf freie Dienstnehmerinnen im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sind § 170 sowie § 172 Abs. 1 und 3 anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des Abschnittes 13 gelten in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft auch für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG insoweit, als keine Tätigkeiten verrichtet werden, die der Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder Kanzleiarbeiten ähnlich sind, wobei unter den Begriffen

  1. „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ auch „freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer“;
  2. „Arbeitsverhältnis“ und „Arbeitsvertrag“ auch „freies Dienstverhältnis“ und „freier Dienstvertrag“;
  3. „Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber“ auch „Dienstgeberinnen und Dienstgeber der freien Dienstnehmerin bzw. des freien Dienstnehmers“

in der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu verstehen ist.“)