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Muster
Dokument-ID: 1088003
Abschnitt 11
Vorschrift
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
Abschnitt 11
Beendigungsrecht
§ 106. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Arbeitsverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, enden mit Ablauf der Zeit.
(2) Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden durch Kündigung.
(3) Die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.