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Dokument-ID: 1088026

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 125. Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen

idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Die §§ 122 bis 124 gelten sinngemäß für die Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen.