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Muster
Dokument-ID: 1088036
Abschnitt 15
Vorschrift
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
Abschnitt 15
Gleichbehandlung
§ 133. Gleichstellung
idF BGBl. I Nr. 115/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2023
Ziel dieses Abschnittes ist die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, die Ermöglichung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben von Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie pflegenden Angehörigen sowie der Abbau von sonstigen Diskriminierungen.
(BGBl. I Nr. 115/2023)