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Dokument-ID: 1150741
Vorschrift
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 135a.
idF BGBl. I Nr. 115/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2023
Wenn eine Person im Zusammenhang mit
- Vaterschaftsurlaub, Elternkarenz, Elternteilzeit sowie Änderung der Lage der Arbeitszeit nach Abschnitt 5;
- Freistellung nach § 28, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern;
- den sich aus §§ 61 Abs. 1 Z 2, 62, 63, 65 und 66 ergebenden Rechten
diskriminiert wird, kommt dieser Abschnitt 15 zur Anwendung, auch wenn der Diskriminierungsgrund Geschlecht nicht vorliegt.
(BGBl. I Nr. 115/2023)