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Dokument-ID: 1088074
Vorschrift
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 167. Freizeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit eigener Wirtschaft
idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit in gegenseitigem Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.