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Vorschrift
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
Abschnitt 2
Arbeitsvertrag
§ 5. Abschluss des Arbeitsvertrages
idF BGBl. I Nr. 11/2024 | Datum des Inkrafttretens 28.03.2024
(1) Der Abschluss des Arbeitsvertrages ist an keine bestimmte Form gebunden.
(2) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist berechtigt, ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern einzugehen. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer darf deswegen nicht benachteiligt werden.
(3) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann im Einzelfall verlangen, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlässt, die
- mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist oder
- der Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist.
(BGBl. I Nr. 11/2024)