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Dokument-ID: 1088230
Vorschrift
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 262. Beschwerderecht
idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
In den Fällen der §§ 260 Abs. 5 und 261 steht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gegen den Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde die Beschwerde zu, wenn der Bescheid dem von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgegebenen Äußerung nicht entspricht oder wenn sie vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen (§ 261) nicht gehört worden ist.