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Dokument-ID: 1088251
Vorschrift
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 280. Aufgaben
idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern.