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Dokument-ID: 1088273
Vorschrift
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 299. Mitteilung des Wahlergebnisses
idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Das Ergebnis der Wahl ist im Betrieb kundzumachen und der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitzuteilen.