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Dokument-ID: 1088313
Vorschrift
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 331. Zentralbetriebsratsfonds
idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 330 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat verwaltet wird. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds sind zu den im § 330 Abs. 1 bezeichneten Zwecken zu verwenden.