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Dokument-ID: 1088323

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 340. Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.