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Vorschrift
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 355. Anfechtung von Entlassungen
idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten.
(2) Die Entlassung kann bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 354 Abs. 3 vorliegt und die betreffende Arbeitnehmerin bzw. der betreffende Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 354 Abs. 3 Z 2 vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt hat. § 354 Abs. 6 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden.