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Muster
Dokument-ID: 1088437
Vorschrift
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 376. Grundsätze der Zusammenarbeit
idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 373) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane
- der beteiligten juristischen Personen bzw.
- der Europäischen Genossenschaft
haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.