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Dokument-ID: 1087906
Vorschrift
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 33. Unabdingbarkeit
idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Die der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer nach den §§ 29 bis 32 zustehenden Rechte können durch Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.