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Vorschrift
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 49. Karenz an Stelle von Elternteilzeit
idF BGBl. I Nr. 115/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2023
(1) Kommt zwischen dem Elternteil und der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber keine Einigung über die Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 44 und 45 zu Stande, kann der Elternteil der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er
- an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder
- bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes
Karenz, längstens jedoch bis den in § 35 Abs. 1, 1a und 8 und § 36 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, in Anspruch nimmt.
(2) Gibt das Gericht der Klage der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers in einem Rechtsstreit nach § 47 Abs. 3 statt oder der Klage eines Elternteils nach § 48 Abs. 2 nicht statt, kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bekannt geben, dass sie bzw. er Karenz, längstens bis zu den in § 35 Abs. 1, 1a und 8 und § 36 Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.
(BGBl. I Nr. 115/2023)