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Dokument-ID: 1087981
Vorschrift
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 92. Mitwirkungsverpflichtung
idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den BV-Kassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.