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Dokument-ID: 194524

Vorschrift

Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG)

Inhaltsverzeichnis

§ 38. Weitergeltung von Vorschriften

idF BGBl. Nr. 221/1979 | Datum des Inkrafttretens 01.06.1979

Bestimmungen in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsordnungen, die den Dienstnehmerinnen vor und nach ihrer Entbindung einen weitergehenden Schutz als dieses Bundesgesetz gewähren, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. (BGBl. Nr. 342/1978, Art I Z 19)