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Dokument-ID: 194473
Vorschrift
Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG)
§ 13.
idF BGBl. I Nr. 153/1999 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2000
Im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 10 Abs. 3 und 4, 12 und 22 sowie im Verwaltungsverfahren nach § 4 Abs. 2 Z 9, Abs. 4 und 5, § 4a Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 ist die Dienstnehmerin Partei.