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Dokument-ID: 130032

Vorschrift

Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG)

Inhaltsverzeichnis

Artikel I
Schutzmaßnahmen

idF BGBl. Nr. 473/1992 | Datum des Inkrafttretens 15.08.1992

Für Arbeitnehmer, die Nachtschwerarbeit leisten, sind nach Maßgabe der folgenden Artikel besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der mit diesen Arbeiten verbundenen Erschwernisse oder zum Ausgleich von Belastungen vorgesehen:
Zusatzurlaub (Art. II, Art. XIIa)
Ruhepausen (Art. III),
Abfertigung (Art. IV),
Novellierung des Arbeitsverfassungsgesetzes (Art. VI),
Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Sonderruhegeld (Art. VII bis XII)