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Dokument-ID: 209631
Vorschrift
Urlaubsgesetz (UrlG)
§ 17. Unabdingbarkeit
idF BGBl. Nr. 390/1976 | Datum des Inkrafttretens 04.08.1976
Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund des § 16 zustehen, können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.