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Dokument-ID: 112188

Vorschrift

Väter-Karenzgesetz (VKG)

Inhaltsverzeichnis

§ 7a. Recht auf Information

idF BGBl. I Nr. 58/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2010

Während einer Karenz hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen des karenzierten Arbeitnehmers berühren, insbesondere Insolvenzverfahren, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.

(BGBl. I Nr. 58/2010)