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Dokument-ID: 112188
Vorschrift
Väter-Karenzgesetz (VKG)
§ 7a. Recht auf Information
idF BGBl. I Nr. 58/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2010
Während einer Karenz hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen des karenzierten Arbeitnehmers berühren, insbesondere Insolvenzverfahren, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.
(BGBl. I Nr. 58/2010)