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Dokument-ID: 1150790
Vorschrift
Väter-Karenzgesetz (VKG)
§ 7d. Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen
idF BGBl. I Nr. 115/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2023
Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der Arbeitnehmer zu Beginn einer Freistellung nach § 1a oder einer Karenz bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Freistellung nach § 1a oder der Karenz gehemmt.
(BGBl. I Nr. 115/2023)