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Andreas Gerhartl | News | 16.08.2019
Einsichtsrecht des Betriebsrats bei betrieblicher Übung
Der OGH entschied nunmehr, dass der Betriebsrat berechtigt ist, Unterlagen einzusehen, die für die Frage relevant sind, ob eine betriebliche Übung begründet wurde.
Problemstellung
Unter einer betrieblichen Übung wird eine konkludente Ergänzung der Arbeitsverträge durch ein Verhalten, das der Betriebsinhaber gegenüber der Belegschaft setzt, verstanden (zB vorbehaltlose Gewährung von Zuwendungen).
Im konkreten Fall trugen die Arbeitnehmer zum Zwecke der Erstellung des Dienstplans ihre Freizeitwünsche in elektronische Listen ein. Dabei bestand eine Betriebsübung, wonach die Arbeitnehmer davon ausgehen durften, dass ihre gewünschten freien Tage grundsätzlich bei der Dienstplanerstellung berücksichtigt wurden. Der Betriebsrat erhielt zwar die aktuellen Dienstpläne, nicht aber die Freiwunschaufzeichnungen der Arbeitnehmer. Streitgegenständlich war daher, ob dem Betriebsrat ein Recht auf Überwachung der Einhaltung einer Betriebsübung zusteht.
Entscheidung des OGH
Der OGH gab der Klage des Betriebsrates statt, da dem Betriebsrat gem § 89 ArbVG das Einsichtsrecht in bestimmte Aufzeichnungen und Unterlagen zukommt, wenn diese Einsicht erforderlich ist, um die Einhaltung bestimmter Rechtsvorschriften durch den Betriebsinhaber überwachen zu können. Im Anlassfall war fraglich, ob unter den Begriff „Rechtsvorschriften“ bzw „sonstige arbeitsrechtliche Vereinbarungen“, deren Einhaltung der Betriebsrat zu überwachen hat, auch betriebliche Übungen zu verstehen sind.
Dies wurde vom OGH im Ergebnis bejaht. Gestützt auf die Gesetzesmaterialien, gelangte der OGH zur Auffassung, dass der Begriff „Rechtsvorschriften“ nicht auf Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif oder Betriebsvereinbarung beschränkt ist, sondern umfassender auch im Sinne von betrieblichen Übungen, die zumindest einen Teil der Belegschaft betreffen, zu verstehen ist. Da der Betriebsrat sein Überwachungsrecht wirkungsvoll nur wahrnehmen kann, wenn er in Kenntnis aller dafür relevanten Informationen ist bzw sich diese durch Einsicht in die entsprechenden Unterlagen beschaffen kann, muss es ihm im konkreten Fall auch möglich sein, die „Freiwunschlisten“ der Mitarbeiter einzusehen.
Einsicht auch in Arbeitsverträge?
Ob der Betriebsrat auch berechtigt ist, Einsicht in einzelne Arbeitsverträge zu nehmen, um die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vereinbarungen zu überprüfen, wurde im konkreten Fall offen gelassen. Der OGH musste darauf nicht dezidiert eingehen, da diese Einsichtnahme nicht notwendig war, um das Vorliegen einer betrieblichen Übung feststellen zu können, und vom Betriebsrat daher auch nicht begehrt wurde. Von einer Betriebsübung unterscheidet sich dieser Fall dadurch, dass die betreffende Leistung unmittelbar im Arbeitsvertrag vereinbart wird und nicht erst im Wege einer konkludenten Vertragsergänzung Eingang darin findet.
OGH 27.2.2019, 8 ObA9/19t
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