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WEKA (bli) | News | 12.06.2014
Datenschutz und Kontrolle am Arbeitsplatz
Wie weit darf die Kontrolle des Arbeitgebers gehen? Dürfen E-Mails der ArbeitnehmerInnen gelesen oder der Internet-Zugriff kontrolliert werden? Ist eine Überwachung durch Videokameras zulässig? Antworten finden Sie in folgendem Beitrag.
Betriebsvereinbarung erforderlich für Videoüberwachung & Co
Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber für Kontrollmaßnahmen, welche die Menschenwürde berühren, den Betriebsrat informieren bzw wenn es keinen Betriebsrat im Unternehmen gibt, die Zustimmung der einzelnen ArbeitnehmerInnen einholen muss. ArbeitnehmerInnen können jedoch ihre Zustimmung, wenn keine schriftliche Vereinbarung über die Dauer der Zustimmung vorliegt, jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen.
Ist ein Betriebsrat im Betrieb vorhanden, dann muss der Arbeitgeber mit diesem eine Betriebsvereinbarung abschließen, worin die genaue Vorgehensweise geregelt ist; bei einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz muss zB bekannt sein, wo genau die Kameras installiert und was genau gefilmt wird. Außerdem ist eine Genehmigung der Datenschutzkommission erforderlich.
Eine Videoüberwachung zur reinen Mitarbeiterkontrolle ist jedoch seit 2010 per Gesetz verboten, allerdings zum Schutz der MitarbeiterInnen oder zur Aufklärung von Diebstählen, zB in Banken oder Geschäften, ist eine Videokamera prinzipiell erlaubt, solange es zu keiner Beeinträchtigung der ArbeitnehmerInnen kommt und die oben genannten Bestimmungen eingehalten werden.
Kontrolle von E-Mails, Telefonaten und Internet-Nutzung
In den meisten Firmen ist das Schreiben von privaten E-Mails und das Surfen im Internet zu privaten Zwecken, soweit dies nur in einem geringen Umfang stattfindet und nicht die Arbeitsleistung beeinträchtigt, erlaubt. Private E-Mails dürfen weder vom Arbeitgeber noch der EDV-Abteilung gelesen werden. Die Einsichtnahme in dienstliche E-Mails ist ebenfalls ohne vorherige Ankündigung durch den Arbeitgeber gesetzlich nicht erlaubt und verstößt gegen die Menschenwürde.
Auch Telefongespräche der MitarbeiterInnen dürfen nicht heimlich aufgezeichnet oder abgehört werden, da dies gegen die Privatsphäre der ArbeitnehmerInnen verstoßen würde. Selbst bei Zustimmung des jeweiligen Arbeitnehmers verstößt das Mithören eines Gesprächs im Grunde gegen den Datenschutz bzw die Persönlichkeitsrechte, solange der Gesprächsteilnehmer am anderen Ende der Leitung nichts davon weiß.
Bezüglich der Überwachung von Internet-Zugriffen der ArbeitnehmerInnen, empfiehlt es sich eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, in der geregelt ist, wer in diese Daten Einsicht nehmen darf, ob die Daten weitergeben und wie lange sie gespeichert werden dürfen.