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WEKA (bli) | News | 05.04.2016
Teilpension seit 1. Jänner 2016 möglich
Durch eine Novelle des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (BGBl. I Nr. 106/2015) gibt es seit 1. Jänner 2016 die Möglichkeit einer erweiterten Altersteilzeit, der sog. Teilpension.
Dabei kann der Arbeitgeber – ebenso wie bei einer Altersteilzeit – mit dem jeweiligen Arbeitnehmer eine Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbaren.
Dabei müssen jedoch gemäß § 27a.AlVG bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Arbeitnehmer muss Anspruch auf eine Korridorpension haben, aber darf keine Alterspension beziehen. Weiters muss der Arbeitnehmer in den letzten 25 Jahren (= Rahmenfrist) vor Geltendmachung des Anspruches zumindest 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
Im Gegensatz zur Altersteil muss bei der Teilpension allerdings eine kontinuierliche Arbeitszeitreduktion vorliegen, im Fall eines Blockmodells gebührt keine Förderung.
Altersteilzeit und Teilpension können zusammen für höchstens fünf Jahre in Anspruch genommen werden.
Die Bestimmungen zur Teilpension sind mit 1. Jänner 2016 in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen
Mehr Infos zum Thema sowie die Vorschrift in aktueller Fassung finden Sie auf Arbeitsrecht online:
Beitrag Teilpension – Erweiterte Altersteilzeit