Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Vorvertragliches Stadium
- Kollektives Arbeitsrecht
- Arbeitsvertragsabschluss
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Dienstreisen, Reisekosten
- Urlaub, Dienstverhinderung
- Teilzeitbeschäftigung
-
Telearbeit
- Besondere Gruppen von Arbeitnehmern
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
-
Lohn- und Gehaltspfändung
-
Arbeitsgerichtliches Verfahren
-
Betriebsübergang bzw -auflösung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Ihre Suche nach Betriebsrat lieferte 479 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (715) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (715) anzeigen-
Thema
- (3) Vorvertragliches Stadium Vorvertragliches Stadium (3)
- (27) Kollektives Arbeitsrecht Kollektives Arbeitsrecht (27)
- (6) Arbeitsvertragsabschluss Arbeitsvertragsabschluss (6)
- (22) Beginn des Arbeitsverhältnisses Beginn des Arbeitsverhältnisses (22)
- (8) Arbeitszeit Arbeitszeit (8)
- (8) Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt (8)
- (1) Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung (1)
- (2) Telearbeit Telearbeit (2)
- (41) Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beendigung des Arbeitsverhältnisses (41)
- (1) Arbeitsgerichtliches Verfahren Arbeitsgerichtliches Verfahren (1)
- (2) Betriebsübergang bzw -auflösung Betriebsübergang bzw -auflösung (2)
- (9) Mustervorlagen Mustervorlagen (9)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- älter als 1 Jahr x
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 71. Vertretung nach außen
idF BGBl. Nr. 394/1986 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987
Vertreter des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Der Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder und in Angelegenheiten, zu deren Behandlung ein geschäftsführender Ausschuß (§ 69 Abs. 4) errichtet wurde, den Vorsitzenden dieses Ausschusses mit der Vertretung nach außen beauftragen. Die Reihenfolge der Stellvertretungen und eine besondere Regelung der Vertretungsbefugnisse sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit.