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WEKA (red) | News | 02.08.2025
Arbeiten Ihre Mitarbeiter im Homeoffice?
Seit dem Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 erlebt Telearbeit einen Wandel und viele Arbeitnehmer arbeiten nun durchgehend oder einzelne Tage im Homeoffice. Das Thema Telearbeit ist aktueller denn je.
Warum Telearbeit so wichtig geworden ist
Moderne Kommunikationstechnologien sind einer von mehreren Gründen, warum Telearbeit sich immer größerer Beliebtheit erfreut. Der Arbeitnehmer soll Familie und Beruf besser unter einen Hut bringen und dadurch seine Work-Life-Balance verbessern können. Für den Arbeitgeber bringt Telearbeit eine Kostenersparnis durch geringere Büro-Infrastrukturkosten und eine höhere Flexibilität bzw Verfügbarkeit des Arbeitnehmers mit sich. Gleichzeitig sind Arbeitgeber aber gut beraten, für Datensicherheit Sorge zu tragen und der sie gegenüber ihren Arbeitnehmern treffenden Fürsorgepflicht auch bei Telearbeit gerecht zu werden.
Damit es am Ende kein böses Erwachen gibt, sollten alle mit einer Homeoffice-Tätigkeit einhergehenden Rechtsfragen nach Möglichkeit vor Aufnahme der Arbeit aus dem Homeoffice heraus geregelt werden (Beistellung von Arbeitsmitteln, Kostenersatz, Haftung, Datensicherheit, Arbeitnehmerschutz, Einhaltung von Arbeitszeiten und Pausen etc).
Was macht Telearbeit aus?
Der Begriff Telearbeit beschreibt keine bestimmten Tätigkeitsinhalte, sondern die Art und Weise der Leistungserbringung: Tätigkeiten werden mithilfe programmgesteuerter Arbeitsmittel außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers erbracht, es besteht aber eine telekommunikative Anbindung dorthin. Auch wenn Telearbeit vereinbart wird, bleiben die ursprünglichen Haupt- und Nebenverpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag unverändert aufrecht. Das betrifft auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und die Treuepflicht des Arbeitnehmers.
Telearbeit fällt nicht unter das Heimarbeitsgesetz, dieses findet nur Anwendung, wenn durch die Tätigkeiten Waren hergestellt, bearbeitet, verarbeitet oder verpackt werden. Auch wenn Telearbeiter mitunter von zu Hause aus tätig werden, sind sie somit keine Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes. Auf Heimarbeiter sind viele Bestimmungen des regulären Arbeitsrechts nicht anzuwenden. Heimarbeiter sind zB von der Anwendung des AZG, UrlG und ArbVG ausgenommen. Telearbeit ist – anders als Heimarbeit – kein eigenständiges Arbeitsverhältnis. Telearbeit wird im Rahmen eines bereits bestehenden (oder neu begründeten) Arbeitsverhältnis vereinbart und kann mit Mitarbeitenden vereinbart werden, die ihre Tätigkeiten im Rahmen eines echten/freien
Dienstvertrags oder Werkvertrags erbringen. Die Abgrenzung ist nach den allgemeinen Regeln vorzunehmen und bringt in der Praxis oft Probleme mit sich.
Neues Gesetz 2025
Mit 1. Jänner 2025 ist das Telearbeitsgesetz, welches gesetzliche Vorgaben für die Telearbeit normiert, in Kraft getreten. Im Zuge dessen wurde § 2h AVRAG novelliert und definiert nun den Begriff Telearbeit. Diese liegt vor, wenn Arbeitsleistungen regelmäßig unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologie und außerhalb der Räumlichkeiten des Unternehmens erbracht werden. Zuvor definierte § 2h AVRAG den Unterbegriff Homeoffice, wovon Telearbeit außerhalb der Wohnung des Arbeitsnehmers noch nicht umfasst war.
Diese gesetzliche Novelle bring zahlreiche Änderungen (zB unfallversicherungsrechtlicher Art) mit sich, über die Sie sich unbedingt im Detail informieren sollten, wenn Ihre Mitarbeiter Homeoffice nutzen.
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