Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Vorvertragliches Stadium
- Kollektives Arbeitsrecht
- Arbeitsvertragsabschluss
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Dienstreisen, Reisekosten
- Urlaub, Dienstverhinderung
- Teilzeitbeschäftigung
-
Telearbeit
- Besondere Gruppen von Arbeitnehmern
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
-
Lohn- und Gehaltspfändung
-
Arbeitsgerichtliches Verfahren
-
Betriebsübergang bzw -auflösung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Ihre Suche nach betriebsrat lieferte 180 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (715) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (715) anzeigen-
Thema
- (3) Beginn des Arbeitsverhältnisses Beginn des Arbeitsverhältnisses (3)
- (3) Arbeitszeit Arbeitszeit (3)
- (1) Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt (1)
- (3) Urlaub, Dienstverhinderung Urlaub, Dienstverhinderung (3)
- (1) Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung (1)
- (1) Telearbeit Telearbeit (1)
- (1) Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1)
- (1) Mustervorlagen Mustervorlagen (1)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- in den letzten 3 Monaten x
Vorschrift
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 336. Allgemeine Information
idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Betriebsrat über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes berühren, Auskunft zu erteilen.
(2) Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat Mitteilung zu machen, welche Arten von personenbezogenen Arbeitnehmerdaten er automationsunterstützt aufzeichnet und welche Verarbeitungen und Übermittlungen er vorsieht. Dem Betriebsrat ist auf Verlangen die Überprüfung der Grundlagen für die Verarbeitung und Übermittlung zu ermöglichen. Sofern sich nicht aus § 334 oder anderen Rechtsvorschriften ein unbeschränktes Einsichtsrecht des Betriebsrates ergibt, ist zur Einsicht in die Daten einzelner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deren Zustimmung erforderlich.