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Dokument-ID: 1088268
Vorschrift
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 294. Aktives Wahlrecht
idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.
(2) Werden getrennte Betriebsräte gewählt, ist für die Wahlberechtigung Gruppenzugehörigkeit (§ 283 Abs. 2 bis 4) erforderlich.