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Dokument-ID: 777501
Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
Der Betriebsrat hat in personellen Angelegenheiten folgende Mitwirkungsrechte:
- Informationsrecht über den künftigen Bedarf und die Einstellung von Arbeitnehmern (§ 98 ArbVG)
- Einstellung von Arbeitnehmern (§ 99 ArbVG)
- Festsetzung von Leistungsentgelten (Akkord-, Stück- und Gedinglöhne sowie akkordähnliche Prämien und Entgelte) im Einzelfall (§ 100 ArbVG)
- Versetzungen (§ 101 ArbVG)
- Verhängung von Disziplinarmaßnahmen (§ 102 ArbVG)
- Vergabe von Werkwohnungen (§ 103 ArbVG)
- Beförderungen (§ 104 ArbVG)
- Einvernehmliche Lösungen (§ 104a ArbVG)
- Kündigungen (§ 105 ArbVG)
- Anfechtung von Entlassungen (§ 106 ArbVG)