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Dokument-ID: 1088413

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 363. Freizeitgewährung

idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

en Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 365, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.